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Elektronische Rechnungen

06.07.2011 von Karin Wilberz

Information über wichtige Neuigkeiten im Umgang mit elektronischen Rechnungen

Im Informationsbrief 07/2011 des b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter wurde hierzu veröffentlicht:

Der Umgang mit elektronischen Rechnungen wird ab dem 1. Juli 2011 einfacher

Erhält ein Unternehmer eine elektronische Rechnung, schaut das Finanzamt ganz genau hin. Der Vorsteuerabzug wird bisher nur gewährt, wenn die Rechnung mit einer digitalen Signatur versehen ist. Doch das soll sich für Umsätze ab dem 1. Juli 2011 grundlegend ändern. Basis ist das „Steuervereinfachungsgesetz 2011“.

Hier in Kurzform die wichtigsten Inhalte:

Definition „elektronische Rechnung“

Als elektronische Rechnung gelten Rechnungen, die per E-Mail, auf CD-ROM, auf einem
USB-Stick oder auf einem Computer-Fax eingehen. Je nachdem, wann die Umsätze ausgeführt werden, gelten in Punkto Vorsteuerabzug folgende Vorgaben:

Elektronische Rechnungen über ausgeführte Umsätze bis 30.06.2011

Die Rechnungen müssen noch eine digitale Signatur enthalten. Der Empfänger der Rechnung hat die Gültigkeit der Signatur mit einer speziellen Software zu prüfen.

Elektronische Rechnungen über Umsätze ab 01.07.2011

Die Rechnungen müssen keine digitale Signatur mehr enthalten. Es muss lediglich die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein.

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